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Diese Pflegekosten kommen auf Pflegebedürftige zu

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen gerne zur Verfügung. 
Tritt ein Pflegefall ein, stellt sich die Frage: Wer übernimmt die Pflegekosten? Wie hoch ist der Eigenanteil des Pflegebedürftigen?

Diese Unsicherheit ist nur verständlich, schließlich sind für die Pflege jeden Monat in der Regel mehrere tausend Euro zu zahlen. Im Folgenden informieren wir Sie ausführlich. 

Allgemeines zu den Pflegekosten

Je nach Pflegestufe bezuschusst der Sozialversicherungsträger die Ausgaben mit monatlichen oder einmaligen Zahlungen. Die verbleibenden Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Können Sie als Pflegebedürftiger die Pflegekosten nicht übernehmen, bietet das Sozialamt Unterstützung.

Diese Pflegekosten fallen an

Die Kosten für die Pflege setzen sich je nach Ausprägung der Pflegebedürftigkeit aus häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege, Kosten für Hilfsmittel und Medikamente, Ersatzpflege, Krankenhausaufenthalte, Umzug in ein betreutes Wohnen sowie den barrierefreien Wohnraumumbau zusammen.

Kosten für die stationäre Pflege

Ist der Umzug in ein Pflegeheim nötig, fallen jeden Monat Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung an. Von den Pflegekosten sind die Zuschüsse des Sozialversicherungsträgers je nach Pflegestufe abzuziehen. Den verbleibenden Betrag müssen Sie als Pflegebedürftiger selbst zahlen. Für die Finanzierung werden 80 % des Pflegegeldes verwendet, die restlichen 20 % verbleiben dem Pflegebedürftigen als Taschengeld, höchstens sind dies 47,50 € im Monat. 

Übersicht Kostenübernahme

Wurde eine Pflegestufe bewilligt, übernimmt der Sozialversicherungsträger einen Teil der Kosten für die Pflege in Form des Pflegegelds. 

Leistungen beanspruchen

Damit Sie Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nehmen können, ist zuvor ein Antrag auf Erteilung einer Pflegestufe zu stellen. Nach einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft wird die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid bezüglich der Pflegestufe schicken. Sind Sie mit der Entscheidung unzufrieden, können Sie innerhalb von drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einreichen.

Sie haben weitere Fragen? Unser Pflegeteam berät Sie gerne! 

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